Logo C.F. Müller
Einschränkungen im Rahmen der Coronakrise

medstra-News 21/2020

Das öffentliche Leben wird in allen Bundesländern derzeit aufgrund der Coronakrise eigeschränkt. Zum Beispiel in Hamburg wurden seit dem 11. März 2020 insgesamt 14 Allgemeinverfügungen erlassen. In anderen Ländern wurden teilweise Verordnungen (z.B. Coronaschutzverordnung NRW), teilweise ebenfalls Allgemeinverfügungen erlassen (z.B. in Bremen).

Bund und Länder beschlossen am 22. März 2020 Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte. Aufgrund dessen wurde in Hamburg noch am selben Tag die Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz1  erlassen. Diese ersetzt weitgehend die zuvor erlassenen Verfügungen über Ansammlungen.

Nach dieser Allgemeinverfügung müssen Personen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder etwas anderes geregelt ist. Der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt. Zu dieser Person muss kein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.

Ansammlungen von Menschen sind an öffentlichen Orten grundsätzlich untersagt. Allerdings gelten zahlreiche Ausnahmen, wie bei der Berufsausübung (Nr. 4 lit. a)) und der Wahrnehmung öffentlicher Ämter, wie z.B. für Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft oder Beamte (lit. b)). Medizinische und pharmazeutische Berufe können weiterhin ausgeübt werden (lit. d)). Zudem ist die Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage i.S.d. § 3 HambKatastrophenschutzgesetz zulässig (lit. c)). Auch in Gerichten und Behörden sind Ansammlungen weiterhin grundsätzlich zulässig (lit. e)). Schließlich gilt das Verbot nicht für die öffentliche Berichterstattung durch Journalisten (lit. f)).

Untersagt ist indes der Betrieb von Gewerben, die Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege anbieten (Friseure, Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe) mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Dienstleistungen (Nr. 5). Ferner sind Ansammlungen an öffentlichen Orten zulässig, wenn diese im Zusammenhang mit der Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs stehen. Dazu wird eine Reihe von Geschäften aufgelistet, dazu gehören u.a. der Einzelhandel für Lebensmittel (lit. a)), Apotheken (lit. e)), Drogerien (lit. g)), Tankstellen (lit. h)), Banken und Sparkassen (lit. i)) und Baumärkte (lit. n)). Auch hier ist jedoch außer zu Personen, die in derselben Wohnung leben, der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Auch der ÖPNV kann weiter benutzt werden, allerdings ist nach Möglichkeit der gebotene Abstand einzuhalten (Nr. 7). Schließlich dürfen hilfsbedürftige Personen versorgt und betreut werden (Nr. 8, 9).

Schulen, Kitas und andere (auch privat organisierte) Betreuungseinrichtungen dürfen besucht werden, soweit nicht andere Einschränkungen gelten (Nr. 10) (s.u.).

Die Durchführung von Trauerfeiern und Bestattungen sind im engen familiären Kreis zulässig (Nr. 11). Das Grillen und Picknicken, sowie die Zubereitung und der Verzehr von Speisen an öffentlichen Orten ist außer für Obdachlose nicht gestattet (Nr. 12). Gaststätten dürfen nicht weiter betrieben werden (Nr. 14). Ausgenommen davon bleibt die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen. Auch hierbei ist wiederum der Mindeststandard zu beachten. Feierlichkeiten dürfen auch in Wohnung oder anderen nicht-öffentlichen Orten nicht mehr durchgeführt werden (Nr. 15).

Die Allgemeinverfügung gilt in Hamburg zunächst bis einschließlich 5. April 2020. Sie verweist bereits auf eine Strafbarkeit, die Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG treffen kann. Sie zieht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich.

In verschiedenen Bundesländern wurden bislang Bußgelder konkret definiert, z.B. in Nordrhein-Westfalen (NRW), Bayern, Rheinland-Pfalz und Bremen. Danach werden in NRW 250 Euro Bußgeld für das Picknicken und Grillen in der Öffentlichkeit verhängt. Bei Zusammenkünften in der Öffentlichkeit von mehr als zwei, aber weniger als zehn Personen müssen in NRW 200 Euro pro Person bezahlt werden – in Bremen sind es 100 bis 150 Euro. Bei dem Verstoß gegen ein Besuchsverbot, z.B. im Krankenhaus, müssen 200 Euro in NRW und 500 Euro in Bayern gezahlt werden. In besonders schweren Fällen kann das Bußgeld verdoppelt werden, in Wiederholungsfällen kann die zu zahlende Summer bis auf 25.000 Euro ansteigen. In Italien werden bei einem Verstoß gegen die Ausgangssperre 206 Euro fällig, in Frankreich 135 Euro.

In Hamburg ist die Höhe der Bußgelder bislang nicht öffentlich festgelegt. Bei einer Orientierung an § 17 Abs. 1 OWiG kann die Geldbuße mindestens fünf und höchstens 1000 Euro betragen, bei einer Orientierung an § 73 IfSG max. 2500 Euro, bzw. 25000 Euro. Anders als in anderen Bundesländern (z.B. Bayern oder NRW) findet sich in der Hamburger Allgemeinverfügung jedoch kein Hinweis, dass ein Verstoß gegen die Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden kann.

Neben der weitreichenden Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg durch vorübergehende Kontaktbeschränkungen wurde in weiteren Allgemeinverfügungen ein Betretungsverbot zum Schutze von Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Menschen erlassen. Zudem wurden Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen vorläufig bis zum 19. April 2020. Es besteht jedoch eine Notbetreuung für Eltern, die unbedingt auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind. Seit dem 17. März 2020 werden besonders vulnerable Menschen mithilfe einer Allgemeinverfügung in Hamburg dadurch geschützt, dass Krankenhäuser, Pflege und Behinderteneinrichtung sowie Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung eingeschränkt sind. Teilstationäre Tagespflegeeinrichtungen wurden grundsätzlich geschlossen. Die Regelungen zum Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen wurden hingegen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus gelockert.
 


 

1  Ermächtigt am 11. März 2020 gemäß § 28 Abs. 1 IfSG, § 42 S. 4 BezVerwG i. V.m. § 1 Abs. 4 Gesetz über Verwaltungsbehörden.


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite