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Erforderliche Erste-Hilfe-Maßnahmen gehören zur Pflicht eines Lehrers

medstra-News 20/2019

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. April 2019 entschieden, dass Lehrkräften im Sportunterricht eine Amtspflicht obliegt, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Schülerinnen und Schülern rechtzeitig und ordnungsgemäß durchzuführen (Az. III ZR 35/18).

Im Januar 2013 hatte ein damals 18-jähriger Oberstufenschüler im Sportunterricht das Bewusstsein verloren. Zwar leisteten die anwesenden Lehrer Erste Hilfe, die nach dem Gesundheitszustand des Schülers medizinisch gebotenen Reanimationsversuche unterblieben indes. Aufgrund der mangelnden Sauerstoffzufuhr wurde der Schüler aufgrund von Hirnschäden zu 100% schwerbehindert.

Der BGH stellte fest, dass von Sportlehrern eine bessere Kenntnis von Erste-Hilfe-Leistungen zu erwarten sei als von Privatperson, die unerwartet an einem Unfallort eintreffen. Letztere haften aufgrund des Haftungsprivilegs für Nothelfer (§ 680 BGB) nur bei grober Fahrlässigkeit. Lehrer müssen bei der Führung des von ihnen übernommenen Amtes indes auch die im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen, so das Gericht in seiner Pressemitteilung.

Im konkreten Fall hat der BGH den Fall wieder an das OLG Frankfurt zurückgewiesen, wo nun entschieden werden muss, ob die Pflichtverletzung der Lehrer kausal für die Schäden des Klägers sind und das Land Hessen schadensersatzpflichtig ist. Dazu muss nun noch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.


Verlag C.F. Müller

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