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Strenge Regularien für Cannabis-Clubs geplant

medstra-News 48/2023 vom 16.5.2023

Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) ein geändertes Eckpunktepapier zur Legalisierung von Cannabis im April 2023 vorgelegt hat (siehe zu dem modifizierten Eckpunktepapier die medstra News 39/2023 sowie zu dessen deutlich extensiveren ersten Aufschlag 115/2022), liegen jetzt erste Erkenntnisse bzgl. des innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmten Fassung des dazugehörigen Gesetzentwurfs vor. Wer einen der sog. Cannabis-Clubs gründen will, um dort gemeinsam Cannabis anzubauen, muss sich auf strenge Regeln einstellen. Der Anbau, die Abgabe, die Vereinsmitgliedschaft sowie die Organisation der Räumlichkeiten sollen eingehend reguliert werden. 

Die Clubs sollen reine „Anbauvereinigungen“ sein. Im Verein sowie einem Umkreis von 250 Metern soll kein Cannabis konsumiert werden dürfen. Zudem können die Länder Mindestabstände der Clubs zu Schulen, Spielplätzen, Sportstätten, Kitas und anderen Einrichtungen festlegen. Auch der öffentliche Konsum wird Restriktionen unterlegt. Der Genuss von Cannabis ist auch grundsätzlich im Umkreis von 250 Metern der genannten öffentlichen Einrichtungen verboten. Auch in Fußgängerzonen soll zwischen 7 und 20 Uhr kein Konsum erlaubt sein.

Zudem muss jeder Cannabis-Verein ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept ausarbeiten sowie einen Sucht- und Präventionsbeauftragten benennen. Die Vorstandmitglieder sind im Vereinsregister einzutragen und müssen ein Führungszeugnis vorlegen. Die Räumlichkeiten, in denen Cannabis gelagert oder angebaut wird, müssen umzäunt und gesichert werden. Weiter müssen Grenzwerte für Pflanzenschutz- oder Düngemittelrückstände eingehalten werden. Darüber hinaus besteht die Pflicht der Clubs an die Behörden zu übermitteln, wie viel Cannabis mit welchem Wirkstoffgehalt (THC/CBD) im vergangenen Jahr erzeugt, abgegeben oder vernichtet wurde sowie wie der aktuelle Lagerbestand ist. 

Auch die Abgabe der Produkte unterliegt strengen Auflagen. Cannabis soll nur an Mitglieder ausgegeben werden, „neutral“ verpackt oder unverpackt sein, einen Beipackzettel mit Angaben zu dem Produkt enthalten und maximal 50 Gramm im Monat erfassen. Es sollen keine „Konsumanreize“ für Jugendliche geschaffen werden. Die Abgabe an Jugendliche unter 18 Jahre bleibt verboten und diesen darf kein Zutritt zu den Clubs gewährt werden. An Mitglieder im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, darf nur Cannabis mit einem THC-Gehalt von maximal zehn Prozent und maximal 30 Gramm pro Monat ausgeteilt werden. Die Mitgliederanzahl der Clubs ist auf 500 Personen begrenzt und es besteht ein Verbot für Doppelmitgliedschaften.

Der Gesetzentwurf gibt als Hintergrund der strengen Regularien einen verbesserten Gesundheitsschutz der Konsumierenden an. Auf dem Schwarzmarkt sei das erhältliche Cannabis oft verunreinigt sowie der THC-Gehalt nicht verlässlich. Seit Ende April liegt der Entwurf zur internen Abstimmung bei anderen Ministerien. Eine Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetzesvorhaben sei nach dem Entwurf nicht erforderlich.


Verlag C.F. Müller

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