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OLG Saarbrücken lässt Anklage gegen saarländischen Präsidenten der Ärztekammer nicht zu

medstra-News 83/2023 vom 15.8.2023

Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) hat die Anklage gegen den Ärztekammerpräsidenten des Saarlandes Josef Mischo wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212, 22, 23 I StGB in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung gem. §§ 223 StGB in fünf Fällen sowie einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB und wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 StGB sowie gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 StGB in jeweils zwei Fällen nicht zugelassen. 

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hatte Mischo vorgeworfen, von einer Suchterkrankung und Diagnosefehlern eines Pathologen gewusst und trotz dieser Kenntnis nicht das zuständige Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingeschaltet zu haben. Indem keine entsprechenden Maßnahmen betreffend die Approbation des Pathologen eingeleitet wurden, seien nach Angaben der Staatsanwaltschaft in der Folge lebensnotwendige Behandlungen nicht durchgeführt worden. 

Nachdem bereits das Landgericht Saarbrücken die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte, legte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken Nichtzulassungsbeschwerde vor dem OLG ein, die wiederum vom OLG als unbegründet verworfen wurde. Zwar sah das OLG in der unterlassenen Information eine mögliche „aufsichtsrechtlich zu ahnende Pflichtverletzung“ von Seiten des Ärztekammerpräsidenten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Saarländisches Heilberufekammergesetz (SHKG) ist die Kammer dazu verpflichtet, die Kammermitglieder sowie die Berufsangehörigen zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen. Allerdings gelte diese Vorschrift nach Auffassung des OLG nur allgemein und umfasse gerade keine Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einzelner Patienten. Während die Individualinteressen der Patienten schon ihren Niederschlag in anderen landesrechtlichen Heilberufekammergesetzen gefunden haben, sind diese explizit nicht Gegenstand des SHKG. Daher begründe dieses Unterlassen mangels hinreichenden Tatverdachts kein strafrechtlich relevantes Verhalten i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB, so das OLG. 

Nach Angaben der saarländischen Ärztekammer seien die „Versäumnisse in den Verwaltungsabläufen“ inzwischen behoben worden. Der Pathologe wurde vom Landgericht Saarbrücken (LG) demgegenüber bereits zu Beginn des Jahres wegen Totschlags gem. § 212 StGB und fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 


Verlag C.F. Müller

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