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BGH hebt Urteil gegen nicht als Ärztin approbierte Anästhesistin wegen Mordes auf

medstra-News 10/2024 vom 23.2.2024

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision einer unter anderem wegen Mordes gem. §§ 211 I, 212 I StGB und versuchten Mordes nach §§ 212 I, 211 I, 22, 23 I StGB Angeklagten verworfen und das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Kassel (Urt. v. 25. Mai 2022 – 6 Ks 1622 Js 24089/19) angesichts sachlich-rechtlicher Fehler teilweise aufgehoben (Urt. v. 20. Februar 2024 – 2 StR 468/22).

Die 53-Jährige war im Zeitraum von März 2016 bis November 2017 in einem Krankenhaus in Fritzlar als Narkoseärztin tätig, ohne jedoch über eine Approbation als Ärztin und Anästhesistin zu verfügen. In ihrer Bewerbung hatte die Angeklagte eine gefälschte Approbationsurkunde vorgelegt, einen nicht existenten Doktortitel angegeben sowie weitere unrichtige Angaben im Lebenslauf gemacht. Während der von ihr als Anästhesistin begleiteten operativen Eingriffe waren drei der von ihr behandelten Patienten durch Behandlungsfehler zu Tode gekommen. Weitere Patienten erlitten im Zusammenhang mit den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Operationen schwere Schäden, sodass das LG Kassel die 53-Jährige unter anderem wegen dreifachen Mordes und versuchten Mordes in zehn Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und darüber hinaus die besondere Schwere der Schuld festgestellt hatte.

Der BGH hat den Schuldspruch des LG Kassel teilweise und insbesondere hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes aufgehoben. Zwar habe das Landgericht korrekt konstatiert, dass die im konkreten Fall vorliegende „objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes“ sei. Dagegen habe das LG Kassel aber weder „in allen Fällen eine tatzeitbezogene Prüfung des Tötungsvorsatzes durchgeführt noch vorsatzkritische Umstände, die sich aus dem Verhalten der Angeklagten bei den durchgeführten Operationen und ihrer Persönlichkeitsstruktur ergaben, hinreichend in den Blick genommen“.   

Der Fall wurde vom BGH nunmehr zur Neuverhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Schwurgerichts zurückverwiesen.


Verlag C.F. Müller

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