medstra-News 22/2026 vom 31.3.2026
In einem Rechtsstreit um die Haftung eines Corona-Impfstoffherstellers hat eine Zahnärztin aus Mainz am BGH einen Teilerfolg erzielt. Strittig war die Frage, ob die Betroffene von AstraZeneca Auskunft und Schadensersatz verlangen kann. Die Klägerin hat nach einer Impfung gegen das Coronavirus mit dem AstraZeneca-Impfstoff Vaxzevria die Hörfähigkeit auf einem Ohr verloren und führte dies auf die Impfung zurück. Nachdem das OLG Koblenz unter Verweis auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des Corona-Impfstoffs die Klage abgewiesen hatte, stellte der BGH mit Urteil vom 8.3.2026 – VI ZR 335/24 nun klar, dass das Pharmaunternehmen verpflichtet sein könnte, der 40-jährigen Auskunft über Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs zu geben. Der BGH wies die Sache daher an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
So sei im Rahmen des Auskunftsanspruchs zum einen die Plausibilität hinsichtlich der Frage der Schadensverursachung durch das Arzneimittel entscheidend, ebenso dürfe sich der Anspruch nicht nur auf das individuelle Krankheitsbild der Klägerin beziehen. Die Frage, ob der Klägerin möglicherweise auch ein Schadensersatzanspruch zusteht, blieb zunächst offen, jedoch führe die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs dazu, dass auch der Schadensersatzanspruch neu geprüft werden müsse. Falls es zu einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung komme, könne die Klägerin möglicherweise weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Ansprüche auf Schadensersatz vorbringen, erläuterte der BGH.
