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Ausgedehnte Pönalisierung der Fälschung von Impfzeugnissen

medstra-news 40/2021 vom 25.5.2021

Am 20. Mai 2021 beschloss der Bundestag eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit der unter anderem zukünftig die Fälschung von Impfzeugnissen explizit unter Strafe gestellt werden soll. Laut zugrundeliegender Beschlussempfehlung des „zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“ soll zunächst mit Einführung eines zweiten Absatzes in § 74 IfSG die wissentliche Falschdokumentation einer SARS-CoV-2-Schutzimpfung pönalisiert werden. Demnach wird „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe […] bestraft [werden], wer eine in § 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert.“ § 73 Absatz 1a Nummer 8 IfSG statuiert bereits eine Ordnungswidrigkeit für die nicht ordnungsgemäße Dokumentation einer allgemeinen Schutzimpfung. Zukünftig soll damit allein die Falschdokumentation über eine SARS-CoV-2-Schutzimpfung härter geahndet und unter Strafe gestellt werden.

Darüber hinaus soll nach dem neueinzuführenden § 75a Abs. 1 IfSG „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe […] bestraft [werden], wer wissentlich entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt.“ Somit wird zusätzlich die Falschbescheinigung eines COVID-19-Impfzertifikats (§ 22 Abs. 5 IfSG), Genesenenzertifikats (§ 22 Abs. 6 IfSG) oder negativen COVID-19-Testzertifikats (§ 22 Abs. 7 IfSG) unter Strafe gestellt.

In § 75a Abs. 2 IfSG soll zudem unter geringerer Strafandrohung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe der wissentliche Gebrauch einer Falschdokumentation über die SARS-CoV-2-Schutzimpfung oder einer Falschbescheinigung der in Abs. 1 genannten Gesundheitszertifikate zur Täuschung im Rechtsverkehr sanktioniert werden (vgl. zu den Änderungen die Beschlussempfehlung BT-Drs. 19/29870, S. 19 f.).

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hatte die geplante Pönalisierung im Gesundheitsausschuss des Bundestags zügig vorangetrieben, da im Zuge der voranschreitenden Impfkampagne und der nun anstehenden nachträglichen Ausstellung von Impf- und Genesenenzertifikaten die Gefahr bestehe, dass Ärzte oder Apotheker aus „Gefälligkeit“ falsche Angaben in Impfpässen eintragen oder entsprechende Dokumente ausstellen. Trotz der ebenfalls enthaltenen strengen Regelung zur Ausstellung der Zertifikate (§ 22 Abs. 5-7 IfSG nF.), die eine Vorlage des Personalausweises und des Impfpasses verlangt sowie im Regelfall nur in räumlicher Nähe zum Ort der Impfung erfolgen soll (BT-Drs. 19/29870, S. 33), sieht Spahn die Notwendigkeit einer Pönalisierung. Es sei klarzustellen, dass sowohl die Nutzung als auch Ausstellung falscher Impfzeugnisse eine Straftat darstelle und Fälschungen keine „Kavaliersdelikte“ sind.

Laut der zugrundeliegende Beschlussempfehlung soll die Pönalisierung dazu führen, dass die Ausstellung eines nachträglichen Impfzertifikats zwingend unterlassen wird, wenn Zweifel an der Echtheit der Impfdokumentation oder an den darin enthaltenen Angaben bestehen (BT-Drs. 19/29870, S. 33). Zudem verhinderen die neuen nebenstrafrechtlichen Bestimmungen Strafbarkeitslücken, die durch die Einführung der neuen Zertifikate zur Pandemiebekämpfung entstehen (BT-Drs. 19/29870, S. 35). Bisher wird die Ausstellung (§ 278 StGB) sowie Verwendung von falschen Gesundheitszeugnissen (§ 279 StGB) nur unter Strafe gestellt, wenn der Gebrauch gegenüber Behörden oder Versicherungsgesellschaften erfolgt. Die Vorlage der neueinzuführenden Zertifikate wird jedoch zur Pandemiebekämpfung im Alltag regelmäßig auch an privater Stelle erfolgen. Bei gleichzeitiger Eröffnung der Anwendungsbereiche sollen die §§ 74 Abs. 2 und 75a IfSG n.F. mit §§ 278, 279 StGB in Gesetzeskonkurrenz stehen (BT-Drs. 19/29870, S. 35).

Das zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze soll nun zügig dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt werden.

 


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