medstra-News 75/2026 vom 13.10.2026
Die Bundesregierung hat sich im September 2026 auf ein Pflegegesetz und im Oktober 2026 auf Änderungen zum Beitragsstabilisierungsgesetz geeinigt.
Einigung über Pflegegesetz
Die Bundesregierung hat sich auf ein neues Pflegegesetz verständigt, mit dem die finanzielle Situation der sozialen Pflegeversicherung kurzfristig stabilisiert werden soll. Angesichts steigender Pflegekosten und wachsender finanzieller Defizite sieht die Koalition dringenden Handlungsbedarf. Eine umfassende Strukturreform wird jedoch zunächst zurückgestellt und soll mit Hilfe einer Expertenkommission erarbeitet werden, die erste Vorschläge Ende Januar 2027 vorlegen soll.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministers Carsten Linnemann (CDU) soll der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bei 3,6 Prozent bleiben. Gleichzeitig ist vorgesehen, den Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,6 auf 0,9 Prozent zu erhöhen. Für bisher beitragsfrei mitversicherte Ehepartner soll ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 Prozentpunkten eingeführt werden. Außerdem soll die Beitragsbemessungsgrenze um monatlich 300 Euro steigen. Die Länder sollen an Investitionskosten beteiligt werden.
Ursprünglich diskutierte Kürzungen beim Pflegegeld sowie bei den Zuschüssen zur stationären Pflege wurden hingegen zurückgenommen. Auch die Rentenansprüche pflegender Angehöriger sollen erhalten bleiben.
Änderung zum Beitragsstabilisierungsgesetz
Die Bundesregierung hat am 5.10.2026- als Umsetzung des Entschließungsantrags aus dem Sommer 2026- Änderungen zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgelegt. Gegenstand dieser Änderung sind die Voraussetzungen, unter denen psychotherapeutische Leistungen ab dem 1.1.2027 weiterhin extrabudgetär vergütet werden sollen.
Bisher wurden psychotherapeutische Leistungen überwiegend extrabudgetär vergütet. Das bedeutet, dass sie außerhalb eines festgelegten Budgets zu festen Preisen bezahlt wurden. Ab dem 1.1.2027 sollen viele dieser Leistungen in die sog. morbiditätsorientierte Gesamtvergütung (MGV) überführt werden. Dadurch besteht die Gefahr, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten geringere Honorare erhalten.
Diese geplanten Änderungen haben in den vergangenen Monaten zu erheblichen Protesten geführt. Aus diesem Grund möchte die Regierungskoalition bestimmte Bereiche der psychotherapeutischen Versorgung weiterhin besonders schützen und daher weiterhin außerhalb des Budgets vergüten.
Davon erfasst sind unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie aufgrund der sog. Folgeregelung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sowie Leistungen für schwer- und chronisch psychisch kranke Menschen nach der KSV-Psych-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Allerdings sollen nur die psychotherapeutischen Leistungen, die direkt am Patienten erbracht werden, extrabudgetär vergütet werden. Organisatorische Tätigkeiten wie die Koordination verschiedener Behandler sollen dagegen innerhalb des Budgets bezahlt werden.
Schließlich sollen Leistungen der psychotherapeutischen Akutbehandlung extrabudgetär erfolgen, sofern sie dringlich sind, wobei der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt wird, Regelungen zur Feststellung der Dringlichkeit in der Psychotherapie-Richtlinie zu treffen. Die besondere Vergütung ist zusätzlich auf maximal 600 Minuten innerhalb von zwölf Kalendermonaten begrenzt. Werden darüber hinaus weitere Akutbehandlungen durchgeführt, erfolgt deren Vergütung innerhalb des Budgets.
