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Änderungsantrag zum TSVG sieht Einschränkung von Nachforderungen wegen unwirtschaftlicher ärztlicher Verordnungen vor

medstra-News 9/2019

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) (BT-Drucks. 19/6337) war am 13. Februar 2019 zum zweiten Mal Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit. In dieser Anhörung wurden u.a. Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD besprochen.

Insoweit sieht der Änderungsantrag 11 (Ausschussdrucksache 19(14)51.5 vom 29.1.2019; abrufbar unter https://bit.ly/2E6Vvz9) vor, dass in § 106b SGB V ein neuer Absatz 2a mit dem folgenden Inhalt eingefügt wird (a.a.O., S. 30):

„(2a) Nachforderungen nach Absatz 1 sind auf die Differenz der Kosten zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich ärztlich verordneten Leistung zu begrenzen. Etwaige Einsparungen begründen keinen Anspruch zugunsten des verordnenden
Arztes.“

Zur Begründung führen die Verfasser des Änderungsantrags an, dass die Höhe von Nachforderungen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise auf eine Differenzberechnung beschränkt werden solle. Die Nachforderung ergebe sich aus dem Mehrbetrag, der nach Abzug der ärztlich verordnungsfähigen Leistung zu Lasten des Kostenträgers verbleibe (a.a.O., S. 32 f.). In erster Reaktion auf den Vorschlag thematisieren Christoph Weinrich und Thomas Wostry, inwieweit die Gesetzesänderung Einfluss auf die Rechtsprechung zur Schadensberechnung im Rahmen des Abrechnungsbetrugs nehmen könnte (dazu näher im nächsten Heft der medstra 2/2019).


Verlag C.F. Müller

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