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Novelle des Transplantationsgesetzes tritt in Kraft

medstra-News 15/2022 vom 8.3.2022

Seit dem 1. März 2022 ist das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16. März 2020 in Kraft getreten. Auch weitere Änderungen des Transplantationsgesetzes (TPG) durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11. Juli 2021 entfalten nunmehr ihre Wirkung. Ziel der Novelle ist es, die Organspendebereitschaft in Deutschland zu fördern. Dafür sollen zunächst die persönlichen Entscheidungen zur Organspende innerhalb eines bundesweiten Online-Registers beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) registriert werden. Zusätzlich sollen eine verbindliche Information und bessere Aufklärung gewährleistet sowie die regelmäßige gesellschaftliche als auch individuelle Auseinandersetzung mit der Organspende gefördert werden. Bei der Aushändigung neuer Ausweise an Bürgerinnen und Bürger müssen zukünftig die Ausweisstellen von Bund und Ländern sowohl Informationsmaterial und Organspendeausweise verteilen als auch auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweisen. Zudem sieht das Gesetz vor, dass vor Ort unmittelbar eine Registrierung in das Online-Register erfolgen kann. Des Weiteren sind Hausärztinnen und Hausärzte dazu angehalten, ihre Patientinnen und Patienten alle zwei Jahre über Organ- und Gewebespende ergebnisoffen zu beraten. Gleichzeitig soll die Transplantation von Organen und Gewebe einen größeren Schwerpunkt in der ärztlichen Ausbildung einnehmen. Schließlich soll in Erste-Hilfe-Kursen zum Erwerb der Fahrerlaubnis Grundwissen zur Organ- und Gewebespende vermittelt werden. 

Die Gesetzesnovelle verändert jedoch nicht das TPG in seinem Kern. Weiterhin bleibt die sog. Entscheidungslösung verankert. Damit sind Organ- und Gewebespenden nur möglich, wenn zu Lebzeiten eine Einwilligung der spendenden Person erfolgte oder ein nächster Angehöriger post mortem der Spende zustimmt.


Verlag C.F. Müller

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