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Entwurf zur Neuregelung der Sterbehilfe von Helling-Plahr u.a. erneut verändert eingebracht

medstra-News 23/2022 vom 25.3.2022

Bereits zu Beginn diesen Jahres hatte eine kirchennahe Abgeordnetengruppe um Lars Castellucci (SPD) einen fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf eingereicht (medstra-News 5/2022). Demnach soll die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung in Anlehnung an den für verfassungswidrig erklärten § 217 StGB a.F. grds. unter Strafe gestellt und zusätzlich ein Werbeverbot zur Sterbehilfe implementiert werden. Eine freiheitliche Selbsttötung von Volljährigen unterstützt durch Dritte soll jedoch im Ausnahmefall nach näher geregelten Anforderungen gerechtfertigt werden können. 

Als Gegenentwurf präsentierte am 22. März 2022 eine Abgeordnetengruppe um die Initiatoren Katrin Helling-Plahr, Otto Fricke (beide FDP), Petra Sitte (die Linke) und Helge Lindh (SPD) einen weiteren Vorschlag zur Novellierung des assistierten Suizids. Im Kern war der Vorschlag bereits während der vergangenen Legislaturperiode vorgebracht worden. Die Abgeordneten um Helling-Plahr votieren im Gegensatz zu dem pönalisierenden Ansatz des Castellucci-Entwurfs für eine weitgehend liberale Regelung der Sterbehilfe. Danach soll jeder Volljährige das Recht haben, Hilfe zur Selbsttötung in Anspruch zu nehmen und diejenigen, die diese Hilfe leisten, grds. straffrei bleiben. Die Suizidbeihilfe soll an eine vorangegangene Beratung des Sterbewilligen durch eine staatlich anerkannte Einrichtung gekoppelt werden. Nach den Beratungsgesprächen sollen Ärzte Arzneimittel zum Zweck der Selbsttötung verschreiben dürfen, wenn sie „von der Dauerhaftigkeit und inneren Festigkeit des Sterbewunsches“ überzeugt sind. Nach dem Gespräch und der letztendlichen Verschreibung des Medikaments sollen in der Regel mindestens zehn Tage und maximal acht Monate vergangen sein. Im Gegensatz zum Entwurf der Abgeordnetengruppe um Castellucci sieht der veränderte Entwurf um Helling-Plahr keine Einschränkung sogenannter Sterbehilfe-Organisationen vor.

Mit dieser Vorgehensweise wollen die Initiatoren und Initiatorinnen sicherstellen, dass der Suizidwunsch unabhängig getroffen werden könne, dauerhaft ist und keine „akute psychische Störung“ zugrunde liegt, die Hilfe zur Selbsttötung dennoch straffrei möglich ist.


Verlag C.F. Müller

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