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Ausgabe 1/2024

Grußwort

Dr. med. (I) Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer
Zehn Jahrgänge medstra
 

medstra-statement

Professorin Dr. Dr. Frauke Rostalski, Universität zu Köln
Wider die Streichung von § 218 StGB – Ein Kommentar zur gegenwärtigen Debatte
 

Beiträge

Professor Dr. Gunnar Duttge, Georg-August-Universität Göttingen
Kritische Rückfragen zu einem „Menschenrecht auf Abtreibung“ aus strafverfassungsrechtlicher Perspektive: Die unheilvolle Politisierung des Schwangerschaftskonflikts

Inga Schuchmann
Zum Reformbedarf bei der rechtlichen Regulierung von Schwangerschaftsabbrüchen
Eine Einordnung des Policy Papers des deutschen Juristinnenbundes e.V.

Professorin Dr. Monika Frommel
„Weg mit § 218 StGB“?
Versuch einer konstruktiven Lösung zur Verbesserung der Versorgung ungewollt Schwangerer

Tilmann Dittrich, LL.M. (Medizinrecht), Düsseldorf / RA Dr. Markus Gierok, Köln
Schweigepflicht und Zeugnisverweigerung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
Über tägliche Gefahren, Irrtümer und das (fehlende?) Zeugnisverweigerungsrecht
 

Tagungsberichte

Wiss. Mit. Jessica Krüger, MPhil (Cantab) / Wiss. Mit. Lucas Walker, Bucerius Law School, Hamburg
Paragraph 218 StGB abschaffen?
Lebhafte Debatten beim 9. Medizinstrafrechtsabend in Hamburg
 

Rechtsprechung

BVerfG, Beschl. v. 10.5.2023 – 2 BvR 390/21
Erfolglosigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nach Abschaffung des § 219a StGB

BVerfG, Beschl. v. 19.5.2023 – 2 BvR 637/23
Keine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand bei Verweigerung der Mitwirkung durch den Betroffenen

BGH, Beschl. v. 15.3.2023 – XII ZB 232/21
Beachtlichkeit einer Patientenverfügung im Maßregelvollzug

BayObLG, Beschl. v. 5.6.2023 – 206 StRR 76/23
Ausstellung ärztlicher Atteste ohne persönliche Untersuchung – Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

BayObLG, Beschl. v. 9.8.2023 – 206 StRR 190/23 (m. Anm. Henning Lorenz)
Zur Strafbarkeit des Annehmens des Angebots einer unrichtigen Dokumentation einer Coronaschutzimpfung

OLG Hamburg, Urt. v. 15.6.2023 – 3 U 43/21
Zur Abgabe von abgefüllten zulassungspflichtigen Fertigarzneimitteln durch Apotheken (Opiumtinktur)

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.9.2023 – 1 Ws 189/22
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der in einer JVA für die Betreuung eines psychisch kranken Strafgefangenen zuständigen Bediensteten für dessen Suizid

VG Hannover, Urt. v. 21.6.2023 – 5 A 5999/21
Erteilung der ärztlichen Approbation nach Tilgung einer Vorstrafe aus dem BZR
 

medstra aktuell

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  • Aktuelle Nachrichten
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  • Aus dem Inhalt der nächsten Hefte

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Grußwort

Dr. med. (I) Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer

Zehn Jahrgänge medstra

Mit dem vorliegenden Heft beginnt der zehnte Jahrgang der Zeitschrift für Medizinstrafrecht. Dies gibt Anlass zum Rück- und Ausblick, vor allem aber Gelegenheit, der engagierten Redaktion und dem Verlag zu gratulieren. In kürzester Zeit hat sich die medstra etabliert, weil sie einerseits praxisnah ist und aktuelle Themen zeitnah aufgreift, aber andererseits erstmals Raum für vertiefte medizinstrafrechtliche Analysen auf hohem wissenschaftlichen Niveau bietet. Ohne die medstra wären wir, was beispielsweise die Aufarbeitung des Ausstellens falscher Gesundheitszeugnisse oder des Sich-Impfen-Lassens ohne Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe betrifft, in medizinstrafrechtlicher Hinsicht nicht so gut durch die Corona-Pandemie gekommen.

Der Eingangsbeitrag des ersten Jahrgangs belegt, was Anlass gab, ein Diskussionsforum für spezielle medizinstrafrechtliche Fragestellungen einzurichten. Mit seinem Statement „Korruptionsverfolgung im Gesundheitswesen – dringender denn je!“ forderte der damalige Vorsitzende Richter am BGH Thomas Fischer den Gesetzgeber in der Ouvertüre (medstra 2015, 1) auf, die seines Erachtens gravierenden Lücken in der Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen zu schließen. Sie erreiche nach allen vorliegenden Erkenntnissen quantitative Dimensionen, die bemerkenswert seien, so dass dem entsprechenden Appell des Großen Senats in Strafsachen (NJW 2012, 2530) gefolgt werden sollte. Dem kam der Gesetzgeber nach einem schwierigen Gesetzgebungsverfahren zum 4.6.2016 nach und löste im Gesundheitswesen vielfältige Compliance-Aktivitäten aus. Die Ärztekammern haben ihre Mitglieder bezüglich der neuen Gesetzgebung über die Ärzteblätter und in Informationsveranstaltungen aufgeklärt und aufgezeigt, dass derjenige, der die berufsrechtlichen Vorgaben beachtet, keine strafrechtlichen Sanktionen befürchten muss. In der medstra wurde bei allen verbleibenden Unsicherheiten mehrfach aufgezeigt, wann aus Patienten‑, aber auch aus Kostenträgersicht wünschenswerte Kooperation zulässig sind.

Die Zwischenbilanz zeigt, dass von den Staatsanwaltschaften nur wenige Ermittlungsverfahren wegen Korruption im Gesundheitswesen geführt werden. Die nicht nur von Fischer geäußerte Erwartung, dass Ahndungen erfolgen, wenn die Sachverhalte primär nicht mehr durch die Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen, sondern durch die Staatsanwaltschaften aufgeklärt werden, hat sich nicht erfüllt. Dazu trägt allerdings auch bei, dass aufgrund der streng formalen Betrachtungsweise des Sozialrechts die Ermittlungsbehörden und die Strafjustiz weiterhin fast alle problematischen Sachverhalte unter dem Gesichtspunkt des Abrechnungsbetruges prüfen. Der Verdienst der medstra ist es, die wissenschaftliche Diskussion zu den Tatbestandsvoraussetzungen aufrechtzuerhalten.

Mit der nun eingetretenen zeitlichen Distanz zur Corona-Pandemie sollte das Bundesgesundheitsministerium unbeschadet der angekündigten Verfassungsbeschwerden zu der Triage-Regelung die Arbeiten für ein neues Infektionsschutzgesetz unter Einbezug der Straf- und Bußgeldvorschriften aufnehmen. Es leuchtet niemandem ein, dass der Gesetzgeber zwar detaillierteste Vorgaben dazu macht, wie sich Ärztinnen und Ärzte bei der Zuteilung aufgrund einer übertragbaren Krankheit nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten verhalten sollen, sich jedoch ausweislich der Gesetzesbegründung die strafrechtliche Bewertung der sich in einer Pflichtenkollision befindenden ärztlichen Person nicht geändert haben soll.

Ich erwarte mir dazu in der medstra ebenso kritische Beiträge wie Bewertungen zu einer in der laufenden Legislaturperiode möglicherweise doch noch gelingenden, von einer möglichst großen Mehrheit im Bundestag getragenen, gesetzlichen Regelung zum assistierten Suizid. Die Ärzteschaft sieht die Suizidassistenz nach wie vor nicht als ärztliche Aufgabe an, fordert ein, dass zunächst wirksame Maßnahmen zur Suizidprävention auf den Weg gebracht werden und ein Schutzkonzept etabliert wird, mit dem weitestgehend sichergestellt wird, dass die Entscheidung für einen Suizid freiverantwortlich getroffen wird.

Schon jetzt zeichnen sich zahlreiche Schwerpunktthemen für die nächsten Ausgaben der medstra ab. Im Frühjahr wird die von drei Bundesministerien auf der Grundlage des Koalitionsvertrages eingesetzte Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Reproduktionsmedizin ihren Abschlussbericht vorlegen. Demnächst erwartet uns ein Gesetzentwurf, welcher die Möglichkeiten der Organlebendspende erweitern soll. Und auch das neue, von der Ärzteschaft aus medizinischen Gründen, aber auch wegen des damit verbundenen Bürokratieschubes kritisierte Cannabisgesetz wird neue Fragen und Probleme aufwerfen.

Auswirkungen auf das klassische Arztstrafrecht könnte schließlich das angekündigte Patientenrechtegesetz 2.0 haben. Sollten die Organisationspflichtverletzungen als eigenständige Kategorien neben den Behandlungsfehler treten, würde dieses den Blick zunächst im Zivilrecht zurecht stärker auf die Verantwortung patientenferner Entscheidungsträger richten. Diese sind nicht nur wegen des zunehmenden Fachkräftemangels vor neue Herausforderungen gestellt, sondern auch deshalb, weil sie Grundsatzentscheidungen treffen müssen, wann und in welchen Bereichen sie in der medizinischen Einrichtung künstliche Intelligenz einsetzen.

Damit steht fest: Der Zeitschrift für Medizinstrafrecht werden die juristischen Fragen auch in den kommenden zehn Jahren nicht ausgehen. Es wird über viele interessante Themen zu berichten geben. Dafür wünsche ich dem Herausgeberteam weiterhin viel Erfolg.

 

medstra-statement

Professorin Dr. Dr. Frauke Rostalski, Universität zu Köln
Wider die Streichung von § 218 StGB – Ein Kommentar zur gegenwärtigen Debatte
Die derzeit von vielen befürwortete Streichung des § 218 StGB entspricht entgegen verbreiteter Annahme keiner „Liberalisierung“ des Schwangerschaftsabbruchs. Der Sache nach kommt es lediglich zu einer Umverteilung von Freiheitssphären zwischen der Schwangeren und dem Ungeborenen. Auch die Rede von einer Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Schwangeren durch eine Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs ist in Zweifel zu ziehen. Die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch wird in einem Zustand „prekärer Selbstbestimmung“ getroffen, wobei nicht ersichtlich ist, inwieweit eine Entkriminalisierung hieran etwas ändern sollte. Unter dem Strich droht durch eine Streichung des § 218 StGB die Delegation kollektiver Verantwortung dafür, gute Bedingungen für das Aufziehen von Kindern zu schaffen, auf die schwangere Frau, womit zugleich Risiken der Destabilisierung einhergehen.

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Beiträge

Professor Dr. Gunnar Duttge, Georg-August-Universität Göttingen
Kritische Rückfragen zu einem „Menschenrecht auf Abtreibung“ aus strafverfassungsrechtlicher Perspektive: Die unheilvolle Politisierung des Schwangerschaftskonflikts
Die vorzeitige Beendigung eines noch gar nicht geborenen Lebens gilt nach dem heutigen emanzipierten Mainstream zunehmend als „Privatsache“ der betroffenen Frauen. Auf dieser Grundlage versteht sich die Forderung nach einer Optimierung der hierzu erforderlichen „Logistik“ (an jedem Ort), einschließlich der bereit zu stehenden ärztlichen Vollzugskräfte, geradezu von selbst. Dieser Vorstellungswelt verhaftet hat der Deutsche Juristinnenbund im Dezember 2022 eine konkrete rechtspolitische Agenda veröffentlicht, mutmaßlich nicht zuletzt auch mit Blick auf die wenig später startenden Beratungen der von BMG, BMJ und BMFSFJ eingesetzten Expertenkommission. Die im Raum stehenden Vorschläge und die ihnen zugrunde liegenden Prämissen erzwingen um der Sache willen eine rückhaltlose Analyse.

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Inga Schuchmann
Zum Reformbedarf bei der rechtlichen Regulierung von Schwangerschaftsabbrüchen
Eine Einordnung des Policy Papers des deutschen Juristinnenbundes e.V.
Die gesetzlichen Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs sind in mehrfacher Hinsicht reformbedürftig. Der rechtliche Status Quo ist nicht nur rechtsdogmatisch widersprüchlich, sondern vernachlässigt die reproduktive Selbstbestimmung schwangerer Personen. Von einem Zustand reproduktiver Gerechtigkeit ist das derzeitige System weit entfernt. Die gesamtgesellschaftliche Verantwortung für das Phänomen ungewollter Schwangerschaften wird einseitig auf schwangere Personen verlagert. Diese werden unangemessen mit strafrechtlichen und finanziellen Folgen belastet und sind von gesellschaftlicher Stigmatisierung betroffen. Auch die tatsächliche Umsetzung des rechtlich vorgesehenen Systems lässt gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkennen. Die medizinische Versorgungslage nimmt kontinuierlich ab. Bestehende strukturelle Ungleichheiten werden dadurch noch verstärkt.

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Professorin Dr. Monika Frommel
„Weg mit § 218 StGB“?
Versuch einer konstruktiven Lösung zur Verbesserung der Versorgung ungewollt Schwangerer
Der Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung sieht vor, die § 218 StGB aus dem Kernstrafrecht zu streichen und Frauen ein Recht auf Abtreibung zuzugestehen. Der Bruch mit der seit 1975 immer wieder bestätigten Verfassungsrechtsprechung ist dabei beabsichtigt, doch die Konsequenzen nicht bedacht. Auch fehlt eine empirische Analyse der höchst ungleichen Praxis in den einzelnen Regionen und deren Gründe. In Bayern liegt es an der politischen Haltung der dortigen Regierung und den Vorgaben des Gesundheitsministeriums, das die ärztliche Versorgung erschwert. Außerdem untersagen die jeweiligen Chefärzte bzw. Träger der Kliniken, dass in ihren Häusern sog. „beratene Schwangerschaftsabbrüche“ (bis zur 12. Woche nach einer ergebnisoffenen Beratung) durchgeführt werden. Würde man die §§ 218 ff. StGB streichen, könnten die Länder über ihre Gesetzgebungskompetenz „Gesundheit“ das Angebot erheblich verkürzen. Noch hindert sie die Annexkompetenz des Bundes, der über das Strafrecht mit der Beratungslösung eine liberale Regelung geschaffen hat, ein restriktives Landesrecht zu schaffen.

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Tilmann Dittrich, LL.M. (Medizinrecht), Düsseldorf / RA Dr. Markus Gierok, Köln
Schweigepflicht und Zeugnisverweigerung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
Über tägliche Gefahren, Irrtümer und das (fehlende?) Zeugnisverweigerungsrecht
Die Schweigepflicht im Behandlungsverhältnis ist ein hohes Schutzgut. Sie wird daher auch strafrechtlich geschützt. Doch im Alltag von Notfallsanitäterinnen und -sanitätern bestehen immer wieder Situationen, in denen diese Schweigepflicht gefährdet ist oder auch verletzt wird. Eine solche Gefahrensituation stellt bspw. der Umgang mit sozialen Medien dar. Die Schweigepflicht ist aber nicht nur materiell-rechtlich abgesichert, sondern auch im Strafprozess durch Zeugnisverweigerungsrechte von Berufsgeheimnisträgern. Anhand der Hybridrolle, die Notfallsanitäterinnen und -sanitäter qua Gesetz in der Notfallversorgung übernehmen, wird deutlich, dass dieses Zeugnisverweigerungsrecht in §§ 53, 53a StPO lückenhaft ist. Der Beitrag zeigt daher Gefahrensituationen auf, beleuchtet vermeintliche Irrtümer unter nichtärztlichem Personal und legt dar, warum § 53 StPO ergänzt werden muss.

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Tagungsbericht

Wiss. Mit. Jessica Krüger, MPhil (Cantab) / Wiss. Mit. Lucas Walker, Bucerius Law School, Hamburg
Paragraph 218 StGB abschaffen?
Lebhafte Debatten beim 9. Medizinstrafrechtsabend in Hamburg
Der 9. Medizinstrafrechtsabend befasste sich mit der Frage „Paragraf 218 StGB abschaffen?“. Neben unterschiedlichen Positionen zur Frage der Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs stand dabei insbesondere die Versorgungslage in Deutschland im Fokus.

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Verlag C.F. Müller

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