medstra-News 45/2025 vom 22.4.2025
Nordrhein–Westfalen hat im Bundesrat einen Gesetzentwurf zu härteren Strafen für das Verabreichen von K.o.-Tropfen vorgestellt. Der am 11. April vorgelegte Entwurf sieht eine Mindeststrafe von fünf Jahren für den Einsatz der Tropfen bei Sexual- und Raubstraftaten vor. Der Entwurf wurde den Ausschüssen der Länderkammer zur Beratung zugewiesen. Ausschlaggebend für die Initiative war ein Beschluss des BGH (v. 8.10.2024 – 5 StR 382/24), in dem der BGH die Tropfen nicht als „gefährliches Werkzeug“ eingeordnet hatte. Diese Kategorie könne nur auf feste Körper angewendet werden, nicht jedoch auf Flüssigkeiten.
Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält nun eine Ergänzung der entsprechenden Paragraphen im StGB zu Sexual- und Raubstraftaten. Die „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“, also auch K.o.-Tropfen, soll der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs gleichgestellt werden, was mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren einhergeht. Der Bundesrat hatte bereits Ende März eine Strafverschärfung für den Einsatz von K.o.-Tropfen gefordert. Ein konkreter Gesetzentwurf wurde damals aber nicht vorgelegt.