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Neuverhandlung der Untreuevorwürfe gegen ehemalige Verantwortliche der KV Berlin

medstra-News 74/2020

Mit Urteil v. 24. November 2020 – 5 StR 553/19 – hob der 5. Strafsenat des BGH in Leipzig die Freisprüche gegen drei ehemalige hauptamtliche Vorstandsmitglieder der kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KVB), sowie den ehemaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung der KVB auf. Bereits im Februar 2014 hatte die Staatsanwaltschaft wegen Untreue Klage erhoben, in der sie den Angeklagten vorwarf, zu Unrecht nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand und dem Wiedereinstieg in die ärztliche Tätigkeit 2011 Übergangsgelder in Höhe von jeweils 183.000 Euro selbst bezogen bzw. zu diesem Bezug Beihilfe geleistet zu haben. Die drei Akteure hätten vom damals neugewählten Vorsitzenden der Vertreterversammlung die rückwirkende Änderung der Dienstverträge und die damit verbundene Auszahlung von Übergangsgelder gefordert, obwohl sie ihre Vorstandstätigkeit für weitere Jahre fortsetzten. Der Vorsitzende sei diesem Drängen nachgekommen und habe die Auszahlung der Gelder veranlasst. Der KV Berlin soll dadurch ein Schaden von insgesamt 549.000 Euro entstanden sein. Das Geld wurde später zurückgezahlt.


Die vier Angeklagten wurden zunächst von der 28. Großen Strafkammer des Landgericht Berlin am 29. April 2019 vom Tatvorwurf der Untreue freigesprochen (AZ: 528 KLs 42/14). Zwar hätte durch die Auszahlung bzw. die Annahme der Übergangsgelder ein Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht der drei Angeklagten bestanden, jedoch sei die Entstehung eines Schadens sowie ein diesbezüglicher Vorsatz nicht erkenntlich geworden.


Der 5. Strafsenat bescheinigte der 28. Strafkammer jedoch eine unzureichende Auslegung der zwischen den Angeklagten getroffenen Vereinbarung. Maßgebende Umstände für die strafrechtliche Bewertung seien nicht berücksichtigt worden. Die Gewährung des Übergangsgeldes ohne tatsächlich erfolgte Niederlegung der Tätigkeit, erfolgte als Leistung ohne Gegenleistung und verstoße damit gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung. Nun ist eine neue Verhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts erforderlich.


Verlag C.F. Müller

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