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Regelungsvorschlag für Zuckergetränkesteuer liegt vor

medstra-News 81/2026 vom 27.10.2026

Die Bundesregierung hat einen Regelungsvorschlag für die geplante Zuckergetränkesteuer beschlossen. Im Zuge der Verhandlungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hatte sich die Regierung grundsätzlich auf eine nach Zuckergehalt gestaffelte Zuckergetränkesteuer verständigt (siehe bereits medstra-News 49/2026 vom 14.8.2026 zum GKV-Sparpaket vom Sommer 2026). Zweck der Steuer soll zum einen der Gesundheitsschutz sein; zum anderen sollen die Einnahmen die Beiträge zur GKV stabilisieren.

Zwischenzeitlich kam es zu einer Kontroverse, nachdem am 25.8.2026 ein Eckpunktepapier aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) bekannt geworden war, wonach neben zuckerhaltigen Getränken auch etwa süßstoffhaltige Getränke besteuert werden sollten. Dies bezeichnete Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) später aber als vorläufigen internen „Arbeitsstand“ (siehe bereits ausführlich medstra-News 60/2026 vom 4.9.2026).

Der nun beschlossene Regelungsvorschlag sieht eine Verbrauchsteuer vor, die ab dem 1.7.2027 erhoben werden soll. Der Steuertarif soll auf einer ersten Stufe (5–8 Gramm Zucker pro 100 Milliliter) 26 Cent pro Liter betragen, auf einer zweiten Stufe (ab 8 Gramm Zucker pro 100 Milliliter) 32 Cent je Liter. Erfasst sein sollen etwa Limonaden wie Cola und gesüßte Fruchtschorlen, Eistees, Energydrinks, Fruchtnektar und Saftkonzentrate mit Zuckerzusatz sowie verschiedene Sirups. Ausgenommen sind mit Süßungsmitteln gesüßte Getränke, alkoholhaltige Getränke und alkoholfreie Alternativen hierzu sowie Milch, Hafer- und Reisdrinks, reine Frucht- und Gemüsesäfte, reines Frucht- und Gemüsesaftkonzentrat und ungesüßte Mischgetränke und Schorlen.

Auch der jetzt vorliegende Entwurf bleibt jedoch insbesondere in der Union umstritten. Am 11.10.2026 sprachen sich neun Agrar- und Verbraucherschutz-Landesminister der CDU und CSU gegen eine zusätzliche Steuer auf zuckerhaltige Getränke aus. Auch der Vorsitzende der Unions-Bundestagsfraktion, Thorsten Frei, sah kurz nach Veröffentlichung des Regelungsvorschlags Änderungsbedarf. Er verlangte Übergangsfristen, damit Getränkehersteller ihre Rezeptur verändern können. Preiserhöhungen und damit möglicherweise verbundene Wettbewerbsnachteile und Arbeitsplatzverluste wolle er nicht.


Verlag C.F. Müller

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